Die Europäische Kommission ist am Mittwoch, 26.7.2017, tätig geworden, „um die Rechtsstaatlichkeit in Polen zu schützen“. Die Kommission hat ernste Bedenken in Bezug auf die geplante Reform der Justiz in Polen in einer an die polnischen Behörden gerichteten Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit zum Ausdruck gebracht. Sie ersucht die polnischen Behörden, die in der Empfehlung angesprochenen Missstände binnen eines Monats zu beheben. Zudem wurde die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens beschlossen.
Die von der Kommission vorgenommene Bewertung kommt zu dem Schluss, dass die systemimmanente Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit in Polen, die bereits in dem von der Kommission im Januar 2016 eingeleiteten Rechtsstaatsverfahren festgestellt wurde, durch diese Reformen weiter verschärft wird.
Der Erste Vizepräsident Frans Timmermans fügte hinzu: „Unsere Empfehlungen an die polnischen Behörden sind eindeutig: Es ist Zeit, die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts wiederherzustellen und die Gesetze zur Justizreform entweder zurückzunehmen oder in Übereinstimmung mit der polnischen Verfassung und den in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz bestehenden EU-Standards zu bringen. Die polnischen Gerichte sind – wie die Gerichte aller Mitgliedstaaten ‑ gehalten, bei Verstößen gegen das EU-Recht einen wirksamen Rechtsbehelf zu gewähren: Sie handeln in solchen Fällen als „Unionsrichter“ und müssen daher die Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz gemäß dem Vertrag und der Charta der Grundrechte erfüllen. Wir möchten diese Fragen gemeinsam und auf konstruktive Weise lösen. Die Kommission ist weiterhin zum Dialog mit den polnischen Behörden bereit und würde jede gemäß unseren Empfehlungen erfolgende Anpassung dieser Gesetze begrüßen.“
Die Kommission ersucht die polnischen Behörden, die in der Empfehlung angesprochenen Missstände binnen eines Monats zu beheben. Insbesondere sollen diese keine Maßnahmen zur Entlassung von Richtern des obersten Gerichtshofs ergreifen oder sie dazu zwingen, aus dem Amt zu scheiden. Wenn eine derartige Maßnahme ergriffen wird, kann die Kommission mit sofortiger Wirkung das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 auslösen, bei dem es sich um eine förmliche Warnung der EU handelt, die mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Mitgliedstaaten im Ministerrat beschlossen werden kann.
Darüber hinaus hat die Kommission die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens wegen Verstößen gegen das EU-Recht gegen Polen beschlossen. Sobald das Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichte verkündet ist, wird das Kollegium ein Aufforderungsschreiben verschicken.
Gleichzeitig wiederholt die Kommission ihr Angebot, mit der polnischen Regierung einen konstruktiven Dialog zu führen.
1. Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit
Die heute angenommene Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit ergänzt die beiden vorherigen Empfehlungen, die am 27. Juli bzw. 21. Dezember 2016 angenommen wurden, und bezieht sich auf das Fehlen einer unabhängigen und rechtmäßigen verfassungsrechtlichen Überprüfung in Polen. Bisher haben die polnischen Behörden noch immer keine Maßnahmen ergriffen, um die in den ersten beiden Empfehlungen angesprochenen Missstände zu beseitigen. Die zusätzlichen Maßnahmen, die die polnischen Behörden nun getroffen haben, lassen die Bedenken über die Unabhängigkeit der Justiz noch zunehmen und erhöhen die systemimmanente Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit in Polen weiter.
Die Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit, die die Kommission heute an Polen gerichtet hat, bezieht sich auf vier neue Rechtsakte, die das polnische Parlament erlassen hat und durch die sich die systemimmanente Bedrohung der Rechtsstaatlichkeit in Polen laut der von der Kommission durchgeführten Bewertung weiter verschlimmern wird: das Gesetz über den obersten Gerichtshof und das Gesetz über den nationalen Justizrat (deren Unterzeichnung der polnische Staatspräsident am 24. Juli abgelehnt hat), das Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichte (das am 25. Juli vom polnischen Staatspräsidenten unterzeichnet wurde und in Kürze verkündet und in Kraft treten wird) und das Gesetz über die nationale Hochschule für Gerichtsbarkeit (das am 13. Juli veröffentlicht wurde und in Kraft getreten ist). In ihrer aktuellen Fassung werden diese Gesetze zu einer strukturellen Aushöhlung der Unabhängigkeit der polnischen Justiz führen und sich unmittelbar und äußerst negativ auf deren Funktionieren auswirken.
Vor allem durch die Möglichkeit zur Entlassung von Richtern des obersten Gerichtshofs wird sich die systemimmanente Bedrohung der Rechtsstaatlichkeit verschärfen. Die Kommission ersucht daher die polnischen Behörden, keine Maßnahmen zur Entlassung von Richtern des obersten Gerichtshofs zu ergreifen oder diese zu zwingen, aus dem Amt zu scheiden. Sollten die polnischen Behörden derartige Maßnahmen ergreifen, könnte die Kommission unverzüglich das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union einleiten.
2. Vertragsverletzungsverfahren nach EU-Recht
Das Kollegium der Kommissare beschloss zudem, ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Verstoßes gegen EU-Recht vorzubereiten. Das Kollegium ist bereit, ein Aufforderungsschreiben bezüglich des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte zuzustellen, sobald dieses Gesetz amtlich verkündet wird. Die Hauptbedenken der Kommission im Zusammenhang mit diesem Gesetz betreffen die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, da ein unterschiedliches Mindestalter für den Ruhestand für weibliche Richter (60 Jahre) und männliche Richter (65 Jahre) festgelegt wird. Dies verstößt gegen Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Richtlinie 2006/54 über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeitsfragen. In dem Aufforderungsschreiben wird die Kommission zudem ihre Bedenken bezüglich der Unabhängigkeit der polnischen Gerichte zum Ausdruck bringen, denn diese wird dadurch untergraben, dass der Justizminister ermächtigt wird, nach eigenem Ermessen die Amtszeit von Richtern, die das Ruhestandsalter erreicht haben, zu verlängern und Gerichtspräsidenten zu entlassen und zu ernennen (siehe Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in Verbindung mit Artikel 47 der EU-Grundrechtecharta).
Nächste Schritte
Mit der Empfehlung der Kommission wird die polnische Regierung aufgefordert, die Probleme innerhalb eines Monats zu beheben und die Kommission über die hierzu ergriffenen Maßnahmen zu informieren. Die Kommission ist jederzeit bereit, einen konstruktiven Dialog mit der polnischen Regierung zu führen. Was das Vertragsverletzungsverfahren betrifft, so wird die Kommission das Aufforderungsschreiben übersenden, sobald das Gesetz über die ordentlichen Gerichte verkündet wird.
Hintergrund
Die Rechtsstaatlichkeit ist einer der gemeinsamen Werte, auf die sich die Europäische Union gründet. Sie ist in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankert. Nach den Verträgen ist die Europäische Kommission zusammen mit dem Europäischen Parlament und dem Rat dafür zuständig, die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit als eines Grundwerts der Union zu garantieren und für die Achtung des Rechts, der Werte und der Grundsätze der EU zu sorgen. Die Ereignisse in Polen haben die Europäische Kommission veranlasst, im Januar 2016 auf der Grundlage des Rahmens zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips einen Dialog mit der polnischen Regierung aufzunehmen. Dieser am 11. März 2014 von der Kommission eingeführte Rahmen umfasst drei Stufen. Das gesamte Verfahren basiert auf einem kontinuierlichen Dialog zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat umfassend und in regelmäßigen Abständen.
Das Europäische Parlament hat die Bedenken der Kommission konsequent mitgetragen, unter anderem auch in den beiden Entschließungen vom 13. April und 14. September 2016. Am 16. Mai 2017 informierte die Kommission den Rat (Allgemeine Angelegenheiten) über die Lage in Polen. Eine sehr große Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützte die Kommission in ihrer Aufgabe und ihren Bemühungen, diese Angelegenheit beizulegen, und rief die polnische Regierung auf, wieder in den Dialog mit der Kommission einzutreten.
Eine große Bandbreite weiterer Akteure auf europäischer und internationaler Ebene äußerte tiefe Besorgnis wegen der Justizreform in Polen: Vertreter der Justiz aus ganz Europa, darunter das Netz der Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union und das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen, die Venedig-Kommission, der Menschenrechtskommissar des Europarats, die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen sowie zahlreiche Organisationen der Zivilgesellschaft wie Amnesty International und das Netz für Menschenrechte und Demokratie.
Mehr Informationen:
Die vollständige Pressemitteilung inklusive Erklärungen zur Artikel 7
Empfehlung der Kommission vom 26. Juli 2017 (EN)
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